Allerdings obliegt auch dem Arbeitgeber bei der Anstellung eines Arbeitnehmers eine gewisse Erkundigungspflicht (anhand von Zeugnissen und Referenzen). Stellt er ihn unbesehen an und bleiben ihm daher die unterdurchschnittlichen Kräfte und Fähigkeiten des Arbeitnehmers verborgen, so stellt der dadurch bedingte Mangel der Arbeitsleistung keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, es sei denn, der Arbeitnehmer habe dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften zugesichert oder ihr Fehlen verschwiegen (STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 321e). Und auch noch nach der Anstellung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dessen Leistungen zu kontrollieren.