Ansonsten gilt, dass durchschnittliche Fachkenntnisse erwartet werden dürfen, die nach allgemeiner Anschauung für die in Frage stehende Tätigkeit notwendig sind, sofern nichts anderes vereinbart ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 321e). Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer daher keine Stelle übernehmen, der er aufgrund seiner Ausbildung oder seiner Leistungsfähigkeit nicht gewachsen ist. Andernfalls ist ihm ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen (STAEHELIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 321e). Allerdings obliegt auch dem Arbeitgeber bei der Anstellung eines Arbeitnehmers eine gewisse Erkundigungspflicht (anhand von Zeugnissen und Referenzen).