denn der Arbeitnehmer schuldet gemäss Arbeitsvertrag nicht einen bestimmten Arbeitserfolg (STAEHELIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 321e). An Arbeitnehmer in leitender Funktion und/oder mit überdurchschnittlicher Entlöhnung dürfen dabei im Allgemeinen etwas höhere Anforderungen an das Mass der Sorgfalt gestellt werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 321e). Ansonsten gilt, dass durchschnittliche Fachkenntnisse erwartet werden dürfen, die nach allgemeiner Anschauung für die in Frage stehende Tätigkeit notwendig sind, sofern nichts anderes vereinbart ist (STAEHELIN, a.a.