Bei der Haftung nach den Art. 15 Personalreglement, § 31 Abs. 1 PersG und Art. 321e OR handelt es sich um eine vertragliche Haftung des Arbeitnehmers, die neben einer ausservertraglichen (deliktischen) Haftung bestehen kann und zunächst eine Vertragsverletzung (etwa durch Schlechterfüllung) voraussetzt. Eine solche Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages ist insbesondere durch mangelhafte Arbeitsleistung möglich, die vorliegt, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeit gegen seine Sorgfaltspflicht verstösst (MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 319–330b OR, Bern 2010, N. 12 zu Art.