Die analoge Heranziehung von Art. 321e Abs. 2 OR, der besagt, dass sich das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse bestimmt, die zu der Arbeit verlangt werden kann (objektive Komponente), sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (subjektive Komponente), ist dennoch angezeigt.