4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 15 Personalreglement haften die Mitarbeiter (der Beklagten) für Schäden, die sie (der Arbeitgeberin) absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Diese Bestimmung ist § 31 Abs. 1 PersG nachgebildet, wonach die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Schaden verantwortlich sind, den sie dem Kanton absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. Im Vergleich zu Art. 321e OR, wonach der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt (Abs. 1), ist der Verschuldensmassstab im kantonalen und kommunalen öffentlichen Personalrecht somit (auf Grobfahrlässigkeit) heraufgesetzt. Die analoge Heranziehung von Art.