Eine mindestens grobfahrlässige Schadensverursachung wirft die Beklagte dem Kläger insofern vor, als jeder verständige Mensch wisse, dass man als Leiter Finanzen einer Gemeinde dafür verantwortlich sei, die Buchführung und Rechnungsführung so zu gestalten, dass sie den kantonalen Gesetzen, den kommunalen Regelungen und den allgemein gültigen Buchungsgrundsätzen wie Klarheit, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit entsprächen. Änderten sich die kantonalen und kommunalen Regelungen, wie zum Beispiel beim Übergang vom harmonisierten Rechnungsmodell (HRM) 1 auf HRM2, wisse ein verständiger Finanzverwalter, dass er sich die entsprechenden Fachkenntnisse für eine korrek-