§ 31 Abs. 1 PersG durch dessen Fehler und Unterlassungen bei der Rechnungsführung und der zeitgemässen Ausgestaltung der Arbeitsprozesse geltend, die sie der Entschädigungsforderung des Klägers zur Verrechnung gegenüberstellt. Als Schaden werden dabei die Kosten für den bei der B._____ AG entstandenen Arbeitsaufwand für die Analyse und Bereinigung der Rechnungsführung der Abteilung Finanzen vom 18. Juni 2021 bis 18. November 2021 samt dazugehörigem Schlussbericht (Klageantwortbeilage 1) im Betrag von Fr. 10'103.10, für die Vertiefungsprüfungen in der Zeit vom 8. November 2021 bis 11. April 2022 im Betrag von Fr. 8'616.00