Gewicht, dass der Kläger seine neue Stelle (bei der Einwohnergemeinde R._____) zwar unmittelbar nach Ablauf der Freistellungsdauer angetreten hat, aber dennoch zumindest vorübergehend eine Einkommenseinbusse erlitt, weil sein dortiges Pensum bis Ende Februar 2023 nur 70% betrug und erst danach auf 100% aufgestockt wurde. Zudem hat der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2024 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im Jahr 2027 noch keine Anschlusslösung (Protokoll, S. 10 f.; die Beilage zu seiner Eingabe vom 21. August 2023 [Arbeitsvertrag mit der Einwohnergemeinde R.__