2.3.2.2. vorne, S. 31 f.), kann das Verhalten der Beklagten respektive ihrer Organe trotz des den Kläger überrumpelnden, intransparenten und zuletzt überfallartigen Vorgehens im Trennungsprozess nicht als ausgeprägt sanktionswürdig eingestuft werden, auch wenn sie im Kündigungsfall schon aus Verhältnismässigkeitsgründen zur vorgängigen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit verpflichtet gewesen wäre. Andererseits traf den Kläger die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses nicht völlig unverschuldet. Was seine wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, fällt ins - 34 -