Mit Rücksicht darauf, dass die Arbeitsleistung des Klägers bis zuletzt, mithin auch als Stellvertreter des neuen Leiters der Abteilung Finanzen nicht zufriedenstellend war und der Kläger wohl zu wenig Einsicht in die Mangelhaftigkeit seiner Leistung zeigte (siehe dazu Erw. 2.3.2.2. vorne, S. 31 f.), kann das Verhalten der Beklagten respektive ihrer Organe trotz des den Kläger überrumpelnden, intransparenten und zuletzt überfallartigen Vorgehens im Trennungsprozess nicht als ausgeprägt sanktionswürdig eingestuft werden, auch wenn sie im Kündigungsfall schon aus Verhältnismässigkeitsgründen zur vorgängigen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit verpflichtet gewesen wäre.