tung teilweise berechtigt gewesen sei (Protokoll, S. 5), hätte dem Kläger nach der Besprechung mit dem Gemeinderat, der gemeindlichen Finanzkommission und der Revisionsstelle vom 16. Mai 2022 (vgl. Klageantwortbeilage 6) bis zur Einleitung des Kündigungsprozesses gegen Ende Mai 2022 jedenfalls nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf die dort vorgetragene Kritik an seiner Arbeitsleistung hin noch zu verbessern (vgl. Protokoll, S. 5).