Zur Diskussion stehen hier aber nicht oder zumindest nicht in erster Linie die ungenügenden Leistungen des Klägers als Abteilungsleiter bis zu seiner Absetzung als solcher per 1. April 2022, sondern seine Leistungen und sein Verhalten als Stellvertreter des Leiters der Abteilung Finanzen in der Folgezeit. Obschon es gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Leistung des Klägers auch nach dem 1. April 2022 in seiner neuen Funktion als Stellvertreter des Leiters Finanzen den Anforderungen weiterhin nicht zu genügen vermochte (vgl. dazu Protokoll, S. 14 f., 22, 24 ff. und 27 f.), zumal der Kläger selbst einräumte, dass die Kritik an seiner Leis-