__ AG vom 30. Juni 2022 [Klageantwortbeilagen 12–14]). Zur Diskussion stehen hier aber nicht oder zumindest nicht in erster Linie die ungenügenden Leistungen des Klägers als Abteilungsleiter bis zu seiner Absetzung als solcher per 1. April 2022, sondern seine Leistungen und sein Verhalten als Stellvertreter des Leiters der Abteilung Finanzen in der Folgezeit.