Offenbar genügte der Kläger den fachlichen Anforderungen an seine Stelle als Leiter der Abteilung Finanzen schon seit längerem nicht mehr, weil seine Rechnungsführung nicht mehr den heutigen Standards entsprach und gemessen daran erhebliche Fehler aufwies, die von seinem Stellennachfolger in mühsamer Kleinarbeit aufgearbeitet werden mussten (vgl. dazu den Schlussbericht der B._____ AG vom 8. November 2021 [Klageantwortbeilage 1], diverse Protokolle von Gemeinderatssitzungen in den Jahren 2021/22 [Klageantwortbeilagen 2, 4, 6 und 7], die Prüfungsberichte der B._____ AG vom 30. Juni 2022 [Klageantwortbeilagen 12–14]).