Demnach wäre die vom Gemeinderat Ende Mai 2022 für den Fall des Nichtzustandekommens des Aufhebungsvertrags angestrebte Kündigung des - 32 - Anstellungsverhältnisses des Klägers schon wegen unterbliebener vorgängiger schriftlicher Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit auch in materieller Hinsicht widerrechtlich erfolgt. Ob die Leistung und/oder das Verhalten des Klägers tatsächlich mangelhaft waren, kann bei diesem Ergebnis an sich offenbleiben.