hätte, den Anforderungen an seine Aufgaben als Stellvertreter des Leiters der Abteilung Finanzen künftig gerecht zu werden. Auch wenn sich der Kläger in Sachen Weiterbildung bis zu diesem Zeitpunkt eher unmotiviert und generell uneinsichtig gezeigt hat (vgl. Protokoll, S. 6, 13, 17 f., 20, 23 und 28), durfte die Beklagte bzw. der Gemeinderat in der damaligen Situation nicht ohne weiteres antizipieren, dass der Kläger eine ultimative Anordnung zur Ergreifung von Massnahmen zur Verbesserung seiner Leistung ohnehin nicht befolgt hätte oder auch Weiterbildungsmassnahmen nicht den erhofften Erfolg gezeitigt hätten (vgl. dazu Protokoll, S. 14).