II/6.2.1). Dagegen kann nicht auf eine Mahnung verzichtet werden, wenn sich der Arbeitnehmer bemüht, den Anforderungen seines Vorgesetzten nachzukommen, und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er sich den an ihn gestellten Anforderungen verweigert hätte (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00105 vom 2. Dezember 2015, Erw. 4.8).