Gleichzeitig muss die Zulässigkeit des Verzichts auf eine vorgängige Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit unter den gegebenen Umständen verneint werden. Damit ohne vorgängige mildere Massnahme direkt die Kündigung ausgesprochen werden darf, muss – für Dritte nachvollziehbar – der Arbeitnehmer aufgrund des Vorgefallenen in seiner Funktion für die Anstellungsbehörde nicht mehr tragbar sein. Bei der Prüfung, ob (erneut) die Möglichkeit der Bewährung gewährt werden muss oder nicht, ist namentlich auch darauf abzustellen, ob ein positives Verhalten in dieser Zeit überhaupt geeignet wäre, das Vertrauensverhältnis wieder ins Lot zu bringen (vgl. AGVE 2008, S. 438, E. 4.3.4.).