__ vom 25. Mai 2022 (vgl. dazu das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 30. Mai 2022 [Klageantwortbeilage 7]), an welcher G._____ die Arbeitsleistung des Klägers harsch kritisierte. Stattdessen wurde kurz nach dieser Besprechung direkt das Kündigungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Aus alledem ist zu schliessen, dass einer am 31. Mai 2022 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung keine gehörige schriftliche Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit vorausgegangen wäre, die im fraglichen Zeitpunkt weiterhin wirksam war. - 31 -