Zielvereinbarung zweifelsohne, indem dem Kläger klar und konkret aufgezeigt wurde, was er verbessern und bis wann dies geschehen muss. Zweifelhaft ist auf der anderen Seite, ob der Kläger damit auch ausreichend davor gewarnt wurde, dass die Nichterfüllung der gesetzten Ziele die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses nach sich ziehen könnte. Dazu lässt sich der Zielvereinbarung nichts entnehmen, wobei eine mögliche Kündigung für den Fall der "Nichtbewährung" immerhin beim Mitarbeitergespräch thematisiert worden sein könnte. Nach den übereinstimmenden Parteiaussagen vor Verwaltungsgericht war dies jedoch nicht der Fall (Protokoll, S. 4 und 23).