2.3.2.2. Der im Falle einer Kündigung wegen Leistungs- oder Verhaltensmängeln vorgeschriebenen vorgängigen schriftlichen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit kommt Warn- und Rügefunktion zu. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass der Arbeitnehmer aus der Mahnung ersehen können muss, inwiefern seine bisherigen Leistungen mangelhaft waren und welche Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014, Erw. 7.2, 8C_358/2009 vom 8. März 2010, Erw. 4.3.1, 1C_245/2008 vom 2. März 2009, Erw. 5.3 [= die Praxis {Pra} 98/2009, S. 500 f.], und 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008, Erw. 6.2; RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA