Bei dieser Sachlage kann indessen nicht von einem objektiven und vom Arbeitnehmer unverschuldeten sowie unbeeinflussbaren Eignungsmangel ausgegangen werden. Stattdessen wäre auf einen Leistungs- und/oder Verhaltensmangel abzustellen, zumal auch das Potenzial der Umgehung der für die Kündigung wegen Leistungs- oder Verhaltensmängeln erforderlichen vorgängigen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit eine restriktive Anwendung des sachlichen Kündigungsgrundes der mangelnden Eignung gebietet.