Entsprechendes wird von der Beklagten allerdings nicht behauptet und konkret dargetan. Vielmehr lassen ihre Ausführungen darauf schliessen, dass der Kläger irgendwann den Anschluss verpasst und es versäumt hat, sich das für die veränderten Anforderungen an seine Aufgaben (Stichwort: HRM2) benötigte Fachwissen (mittels Weiterbildungsmassnahmen) anzueignen (vgl. auch Protokoll, S. 20, 21 und 29). Bei dieser Sachlage kann indessen nicht von einem objektiven und vom Arbeitnehmer unverschuldeten sowie unbeeinflussbaren Eignungsmangel ausgegangen werden.