Die Beklagte beruft sich für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger unter anderem auf den sachlichen Kündigungsgrund der mangelnden Eignung zur Verrichtung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsleistung. Aus ihren eigenen Ausführungen in den Rechtsschriften geht jedoch hervor, dass sie die dem Kläger vorgeworfene mangelhafte Fach- und Führungskompetenz als Leiter der Abteilung Finanzen bzw. dessen Stellvertreter nicht als unverbesserlichen Mangel einstufte, sondern darin ein Defizit ortete, das sich mit Weiterbildungs- und (vorübergehenden) Unterstützungsmassnahmen sowie dem dafür erforderlichen Engage-