Eine ordentliche Kündigung infolge mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens setzt mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 8 Personalreglement stets eine vorgängige schriftliche Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit (samt anschliessend ausbleibender Verbesserung während der Bewährungszeit) voraus (Entscheid des Personalrekursgerichts 2-BE.2007.6 vom 8. September 2008, Erw. II/10.1.2).