II/4.6.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.104/2004 vom 14. März 2005, Erw. 4.6). Im Übrigen wäre es auch inkonsequent, zwecks Füllung einer Lücke in Art. 8 Personalreglement als Anwendungsfall eines sachlichen Kündigungsgrunds § 10 Abs. 1 lit. c PersG heranzuziehen, dann aber in Abweichung von dieser Bestimmung die Kündigung wegen mangelhafter Leistung und/oder mangelhaften Verhaltens ohne vorgängige schriftliche Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit zuzulassen. Eine ordentliche Kündigung infolge mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens setzt mithin auch im Anwendungsbereich von Art.