PersG keiner vorgängigen schriftlichen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit, weil Art. 8 Personalreglement kein entsprechendes Mahnerfordernis beinhalte, ist schon deshalb abzulehnen, weil sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ergibt, dass der betroffene Arbeitnehmer vor Aussprache einer Kündigung wegen mangelhafter Leistung und/oder mangelhaften Verhaltens auf sein Ungenügen aufmerksam gemacht und ihm unter Androhung der Kündigung Gelegenheit zur Besserung eingeräumt wird (Entscheid des Personalrekursgerichts 2-BE.2007.6 vom 8. September 2008, Erw.