Die Auffassung der Beklagten im Falle einer Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder ebensolchen Verhaltens bedürfe es entgegen § 10 Abs. 1 lit. c PersG keiner vorgängigen schriftlichen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit, weil Art. 8 Personalreglement kein entsprechendes Mahnerfordernis beinhalte, ist schon deshalb abzulehnen, weil sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;