2.3. 2.3.1. In der Sache ist das Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Kündigungsgrundes im Sinne von Art. 8 Personalreglement streitig. Die Bestimmung selbst enthält keine (exemplarische) Aufzählung von möglichen sachlichen Kündigungsgründen. Aus Art. 3 Abs. 2 Personalreglement i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b, c und d PersG erhellt jedoch ohne weiteres, dass eine mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit (lit. b), - 26 -