ders schwerwiegend einzustufen ist, hingegen auch nicht leicht wiegt, zumal die Beklagte mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Alter und das hohe Dienstalter des Klägers eine erhöhte Fürsorgepflicht traf. Eine derartige Gehörsverletzung hätte zur formellen Widerrechtlichkeit einer einseitigen Vertragsauflösung geführt. Auf die vermögensrechtlichen Folgen dieser Widerrechtlichkeit wird in Erw. 3 hinten einzugehen sein.