Der Umstand allein, dass der Kläger schon einige Zeit vor dem Gespräch vom 30. Mai 2022 um die Unzufriedenheit des Gemeinderats und seines direkten Vorgesetzten mit seinen Leistungen und die dadurch bedingte Unsicherheit am Erhalt seines Arbeitsplatzes wusste, entband die Beklagte nicht davon, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich auf das Gespräch vom 30. Mai 2022 zur beabsichtigten Auflösung seines Anstellungsverhältnisses mental und argumentativ einstellen zu können. Aufgrund der geschilderten Umstände ist somit von einer Gehörsverletzung durch ungenügende vorgängige Anhörung des Klägers auszugehen, die zwar nicht als beson-