Gemäss übereinstimmenden Parteiaussagen an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht handelte es sich um ein eher kurzfristig und spontan einberufenes Gespräch (Protokoll, S. 9 und 17). Der Umstand allein, dass der Kläger schon einige Zeit vor dem Gespräch vom 30. Mai 2022 um die Unzufriedenheit des Gemeinderats und seines direkten Vorgesetzten mit seinen Leistungen und die dadurch bedingte Unsicherheit am Erhalt seines Arbeitsplatzes wusste, entband die Beklagte nicht davon, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich auf das Gespräch vom 30. Mai 2022 zur beabsichtigten Auflösung seines Anstellungsverhältnisses mental und argumentativ einstellen zu können.