genügend Vorlaufzeit und hinreichend deutlich angekündigt wurde, so dass er sich angemessen darauf vorbereiten und rechtlichen Rat hätte einholen können. Dafür gibt es in den Akten nicht die geringsten Anhaltspunkte und es wird von Seiten der Beklagten auch nicht näher darauf eingegangen, ob der Kläger überhaupt mit Ankündigung oder spontan zum Gespräch vom 30. Mai 2022 gebeten wurde. Gemäss übereinstimmenden Parteiaussagen an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht handelte es sich um ein eher kurzfristig und spontan einberufenes Gespräch (Protokoll, S. 9 und 17).