2. 2.1. Wie bereits dargelegt (siehe Erw. 1.4.2.1 und 1.4.2.4 vorne), setzt Art. 8 Personalreglement für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Gemeinderat einen sachlich hinreichenden Grund voraus (Abs. 1). Zudem muss die oder der Betroffene vor Erlass einer Kündigung angehört werden (Abs. 2). Beide Voraussetzungen waren nach dem Dafürhalten des Klägers nicht erfüllt. Vorab ist auf seine formelle Rüge einzugehen, dass ihm das rechtliche Gehör vor Aussprache der von der Beklagten beabsichtigten Kündigung nicht gewährt worden sei.