bei der Beklagten auf ihm lastete und dem er sich möglicherweise nicht mehr gewachsen sah) und sich entsprechend äusserte und verhielt. Der Kläger sagte hingegen aus, dass er trotz allem an einer Weiterbeschäftigung bei der Beklagten interessiert gewesen sei (Protokoll, S. 10) und – sinngemäss – den Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe, weil er seine Chancen auf eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten als gering eingeschätzt respektive unter dem Druck der Situation unüberlegt gehandelt habe (Protokoll, S. 12). Das Gegenteil lässt sich ihm nicht nachweisen. - 23 -