Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sich der Kläger keine Bedenkzeit erbeten hätte, was er aber nach übereinstimmender Parteidarstellung an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht getan hat (Protokoll, S. 9, 12, 18 und 24). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kläger in der damaligen Situation ebenso sehr wie die Beklagte auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags abgezielt hätte, weil er selbst an einer einvernehmlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses interessiert war (beispielsweise wegen einer neuen Stelle, die er bereits in Aussicht hatte, oder wegen des grossen Drucks, der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses