An der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht hat sich jedoch klar bestätigt, dass dem Kläger der von der Beklagten vorbereitete Aufhebungsvertrag erstmals beim Kündigungsgespräch vom 31. Mai 2022 vorgelegt wurde und der Gemeindeammann und der Gemeindeschreiber dem Kläger keine Bedenkzeit bis am Folgetag einräumen wollten (Protokoll, S. 9, 18 und 24). Auch unter diesem Aspekt ist der Aufhebungsvertrag nicht gültig zustande gekommen, weil der Kläger kaum Zeit hatte, die Konsequenzen des Aufhebungsvertrags vor dem Akzept zu reflektieren (vgl. ZOBL, a.a.O., Rz. 172; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 4A_57/2021 vom 21. Juli 2021, Erw. 3.3.2, 8C_686/2019 vom 4. Dezember 2019, Erw.