1.4.3. Bei dieser Sachlage bräuchte an sich nicht mehr entschieden zu werden, ob der Aufhebungsvertrag darüber hinaus ungültig ist, weil dem Kläger vor dessen Unterzeichnung keine (genügende) Überlegungsfrist oder Bedenkzeit eingeräumt wurde. An der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht hat sich jedoch klar bestätigt, dass dem Kläger der von der Beklagten vorbereitete Aufhebungsvertrag erstmals beim Kündigungsgespräch vom 31. Mai 2022 vorgelegt wurde und der Gemeindeammann und der Gemeindeschreiber dem Kläger keine Bedenkzeit bis am Folgetag einräumen wollten (Protokoll, S. 9, 18 und 24).