Daher muss sich die Beklagte den mit dem Aufhebungsvertrag allenfalls umgangenen Art. 8 Personalreglement, der eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses nur aus sachlich zureichenden Gründen zulässt und die vorgängige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zur Kündigungsabsicht der Beklagten vorschreibt, und die vom Kläger aus der behaupteten Verletzung dieser Bestimmung abgeleiteten Ansprüche entgegenhalten lassen.