sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Aufhebungsvertrag vom 31. Mai 2022 nicht als echter Vergleich qualifizieren lässt, der die Gesetzesumgehung von Art. 336c Abs. 2 Halbsatz 2 OR und eventuell Art. 8 Personalreglement hinreichend aufwiegen würde. Infolgedessen ist von einem unzulässigen Aufhebungsvertrag auszugehen. Daher muss sich die Beklagte den mit dem Aufhebungsvertrag allenfalls umgangenen Art.