durch eine Reduktion des Werts desselben auf drei Monatslöhne Rechnung zu tragen ist. 1.4.2.4. Dem Verzicht der Beklagten auf die Arbeitsleistung des Klägers während 2,5 Monaten, an welcher sie allerdings ohnehin kaum Interesse zeigte, weshalb es sich nicht rechtfertigt, für den Wert dieses Verzichts ganze 2,5 Monatslöhne des Klägers einzusetzen, stehen demnach der Verzicht des Klägers auf eine potenzielle Lohnfortzahlung der Beklagten bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall während der Freistellungsdauer im Umfang von maximal 1,2 Monatslöhnen sowie auf eine Entschädigung wegen widerrechtlicher Auflösung seines Anstellungsverhältnisses im Umfang