Eine diesbezügliche Abgrenzung erscheint auch insofern schwierig, als der Kläger einen grossen Teil seiner Arbeitszeit darauf verwandt zu haben scheint, die Jahresrechnung 2021 über Ende März 2022 hinaus nachzubessern (Protokoll, S. 6 und 26). Es lag aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten somit im Bereich des Möglichen, dass der Kläger unter den gegebenen Umständen auf eine Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung seines Anstellungsverhältnisses in Höhe von maximal sechs Monatslöhnen verzichtete, wobei den Unsicherheitsfaktoren seines diesbezüglichen Anspruchs (einschliesslich des grossen Ermessensspielraums bei der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung)