Allerdings ist aufgrund des Vortrags der Beklagten und der Parteiaussagen von G._____ wenig fassbar, inwieweit es sich dabei um Mängel und Fehler handelte, die noch auf die Zeit des Klägers als Abteilungsleiter zurückgingen und nach seinem Funktionswechsel am 1. April 2022 (im Rahmen der Revision der Jahresrechnung 2021) zum Vorschein kamen, oder die der Kläger in dieser allerletzten Phase seines Anstellungsverhältnisses (neuerlich) begangen hat. Eine diesbezügliche Abgrenzung erscheint auch insofern schwierig, als der Kläger einen grossen Teil seiner Arbeitszeit darauf verwandt zu haben scheint, die Jahresrechnung 2021 über Ende März 2022 hinaus nachzubessern (Protokoll, S. 6 und 26).