Hier geht es allerdings primär um Leistungs- und Verhaltensdefizite im Rahmen seiner neuen Funktion und Anstellung als Stellvertreter des Leiters der Abteilung Finanzen, in welcher er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gerade einmal zwei Monate gearbeitet hatte. Die Beurteilung seiner Leistung und seines Verhaltens in diesen zwei Monaten durch den neuen Abteilungsleiter G._____ fiel zwar gemäss Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 30. Mai 2022 (Klageantwortbeilage 7) einigermassen vernichtend aus (vgl. dazu auch die in Erw. 1.3.7 vorne zitierten Ausführungen der Beklagten). Allerdings ist aufgrund des Vortrags der Beklagten und der Parteiaussagen von G.___