Zwar spricht aufgrund der Akten und der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht vieles dafür, dass der Kläger als Leiter der Abteilung Finanzen ungenügende Leistungen erbrachte, indem seine Rechnungsführung insbesondere im Jahr 2021 fehlerhaft war und den heutigen Standards (Stichwort: HRM2) nicht (mehr) zu genügen vermochte. Hier geht es allerdings primär um Leistungs- und Verhaltensdefizite im Rahmen seiner neuen Funktion und Anstellung als Stellvertreter des Leiters der Abteilung Finanzen, in welcher er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gerade einmal zwei Monate gearbeitet hatte.