__, Gemeindeschreiber F._____ und G._____ mit dem Kläger vom 30. Mai 2022 den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur von der Beklagten beabsichtigten Auflösung bzw. Kündigung seines Anstellungsverhältnisses genügt hätte (siehe dazu Erw. 2.2 hinten). Insofern hätten im Kündigungsfall auch gewisse Erfolgsaussichten für einen Entschädigungsanspruch des Klägers nur schon wegen einer formell widerrechtlichen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses bestanden. Schliesslich war im Auflösungszeitpunkt nicht vollständig auszuschliessen, - 21 -