vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2010 vom 16. März 2010, Erw. 2.3.3). Solche Erfolgsaussichten konnten dem vom Kläger nun geltend gemachten Entschädigungsanspruch attestiert werden, zumal die Beklagte die Kündigung (wegen Leistungs- oder Verhaltensmängeln) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ohne vorgängige (genügende) Mahnung ausgesprochen hätte und gleichzeitig nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass eine Mahnung (im Falle des Klägers) entbehrlich gewesen wäre (siehe dazu Erw. 2.3.2.2 hinten). Ausserdem ist fraglich, ob das Gespräch von Gemeindeammann E._____, Gemeindeschreiber F._____ und G.___