geltend gemacht werden. Andererseits verzichtete der Kläger mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags auf eine mögliche Entschädigung wegen widerrechtlicher Auflösung seines Anstellungsverhältnisses, die ihm im Falle der Kündigung desselben am 31. Mai 2022 unter Umständen zuteilgeworden wäre. Auch unter diesem Titel gilt es zu beachten, dass bei der Beurteilung der jeweiligen Konzessionen auch unsichere Ansprüche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, sofern sie gewisse Erfolgsaussichten haben (ZOBL, a.a.O., Rz. 389; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2010 vom 16. März 2010, Erw.