Mit anderen Worten verzichtete der Kläger mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags auf potenzielle Ansprüche von 20% seines Lohns (Differenz zwischen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und Versicherungsleistungen) während maximal 180 Tagen bzw. auf hochgerechnet maximal 1,2 Monatslöhne. Darüber hinaus wären die vom Kläger aus eigenen Mitteln zu finanzierenden Versicherungsprämien für den Abschluss einer Abredeversicherung sowie allfällige Lohneinbussen zufolge von Karenzfristen bei Versicherungsleistungen als Konzession des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. ZOBL, a.a.O., Rz. 385), die allerdings kaum ins Gewicht gefallen sein dürften und vom Kläger auch nicht